Börsenordnungen
ExoME, Die Terraristik- und Reptilienbörse
Die Veranstaltung geschieht unter der Prämisse, dass sie ein Forum für den direkten Kontakt zwischen Züchtern und interessierten Reptilienhaltern oder allgemein Interessierten darstellt. Sie ist als Plattform für den Austausch sowohl von Tieren als auch von Informationen gedacht und soll in ihrer Zielsetzung letztendlich Haltungsfehler von Tierbesitzern vermeiden. Bevor sich jemand einer Reptilie oder Kleinnager annimmt, sollte er auf der Veranstaltung sich mit allen Informationen und Haltungsregeln vertraut machen. Nur wer sich richtig informiert, sollte ein Tier halten.
Börsenordung Kurzfassung:
Die Tiere sind in Verkaufsbehältnisse mit Sichtschutz anzubieten, so dass ein Betrachten der Tiere nur von einer Seite oder von oben möglich ist.
Die Verkaufsbehältnisse müssen eine ausreichende Größe aufweisen, d.h. die Tiere müssen sich mindestens ungehindert umdrehen und in normaler Körperhaltung ruhen können. Als Faustregeln gelten: Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) bzw. bei nicht rechteckigen Behältnissen die kürzeste Strecke auf der Behältnisgrundfläche muss eine Länge aufweisen, die bei Echsen mindestens 1,5 x der Kopf- Rumpf-Länge (KRL), bei Schlangen mindestens 0,3 x der Gesamtlänge und bei Schildkröten mindestens 2 x der Panzerlänge entspricht. Bei Kleinnagern ist die Besatzdichte so einzuhalten das 2/3 vom Behältnis nicht belegt sind. Auch muss eine Rückzugsmöglichkeit gegeben werden. Kleinnager müssen müssen mit Wasser und Futter versorgt werden.
Die Höhe der Behältnisse muss eine artgemäße Körperhaltung sowie bei kletternden oder grabenden Arten das Anbieten einer, der jeweiligen Tierart angepassten, Kletter- oder Grabemöglichkeit erlauben.
Die Verkaufsbehältnisse müssen ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten, z. B. Pflanzenteile, Korkrindenstücke, oder Wurzeln, beinhalten sowie bei Bedarf ein Wasserbehältnis. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss feuchtigkeitsspeicherndes Substrat eingesetzt oder eine andere Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit genutzt werden. Bei Bedarf sind Tiere und Behältnis mit Wasser zu besprühen. Die Tiere dürfen nicht herumgereicht werden. Die Börse ist kein Streichelzoo!!!
Börsenordnung
- I. Allgemeiner Teil
- Die Börsenordnung wurde erlassen von:
Nostalgie & Hobby e.V. Hans-Georg Heiser-Hohmann
1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Diese Börsenordnung gilt für alle ExoME Reptilienbörsen
Beginn und Ende der Börse: 10 bis 14 Uhr
Die Börse wird veranstaltet durch: Nostalgie & Hobby e.V. & ComBär LTD
Für Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich:
Georg Hohmann Tel: 0157 - 71795496
2. Gegenstand der Börse
Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch sowie Informationsaustausch von Reptilien, Insekten und Futtertiere sowie Kleinnager und tierschutzgerechtes Zubehör und Fachliteratur unmittelbar durch den Anbieter/Züchter.
3. Börsenteilnehmer
− Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot und Informationen von Tieren zum Verkauf oder Tausch.
− Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.
− Gewerbsmäßige Händler dürfen Tiere nur dann anbieten, wenn sie sich eine Woche vor Beginn schriftlich angemeldet haben.
− Alle Anbieter müssen die
= durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und
die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung per Unterschrift verpflichten.
− Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.
− Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung. Am Standplatz muß der Name und Anschrift ausgelegt werden.
− Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen.
− Für die Unterbringung von Chamäleons ist mindestens eine komplette Seite des Behälters als Lüftungsfläche auszuführen. Als Sitzplatz ist ein fixierter Ast in Griffstärke vorzusehen, der dem Tier eine Position ohne lateralen (seitlichen) und dorsalen (am Rücken) Kontakt zum Behälter ermöglicht.
4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen
− Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10 Uhr und endet um 14 Uhr.
− In den Börsenräumen besteht Rauchverbot.
− Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände.
5. Ausübung des Hausrechts
− Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
− Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen werden.
- Das Auslegen oder Verbreiten von Werbeflyern/Plakate oder ähnlichem auf dem Gelände ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.
6. Angebotene Tiere
= Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist nur statthaft, wenn sichergestellt ist, dass die angebotenen Individuen in einer privaten Haltung tiergerecht gehalten werden können. Dieses kann z. B. durch den Nachweis erfolgen, dass die Tiere seit mehreren Jahren in menschlicher Obhut gehalten wurden. Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen, dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt.
− Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
− Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.
− Das Anbieten giftiger und anderer Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, hat zu unterbleiben.
7. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche
Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
8. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere
− Die Tiere müssen sich spätestens um 9 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufstand befinden.
Die Anbieter müssen mit ihren Tieren das Börsengelände um 16 Uhr verlassen haben.
− Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.
− In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des Erwerbenden muss das Tier am Verkaufsstand belassen werden.
Beim Verkauf von Tieren muß der Standbetreiber den Käufer darauf hinweisen.
− Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden.
− Das Anbieten von Futtertieren und Beutegreifern erfordert eine räumliche Trennung. Diese hat durch eine Trennung des Angebotsstands in zwei Segmente zu erfolgen.
− Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann sowie Handzettel mit Pflegehinweise bei bedarf mitzugeben.
9. Verkaufsbehältnisse
= Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe und den darin realisierbaren Umweltbedingungen den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eine genauere Darstellung unter Berücksichtigung der tierart- bzw. tierkategoriespezifischen Anforderungen findet sich in Abschnitt III (Spezifische Durchführungsbestimmungen).
− Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse nur von einer Seite her einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z. B. Wurzeln, Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten, insbesondere wenn die angebotenen Tiere nachtaktiv oder besonders stressanfällig sind.
− Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern.
− Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.
− Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere, z.B. durch schlechte Luftführung, herabfallende Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens des Behälterstapels resultieren kann.
10. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
− Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.
− Bei Tombolas dürfen keine Tiere oder befruchtete Eier als Preis vergeben werden.
− Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.
− Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter den Besuchern.
− Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden.
− Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
− Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.
11. Behandlung erkrankter Tiere
Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der nachfolgende Tierarzt ist in Rufbereitschaft:
Bitte den Aushang vor Ort beachten!!!
12. Beratung und Information
− Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit Hinweisschildern (werden von uns gerne bereitgestellt) zu versehen, aus denen folgende Angaben zu entnehmen sind:
= Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich und deutsch),
= Herkunft,
= Geschlecht, soweit bekannt,
= Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise, z. B. Vergesellschaftung, Temperatur, Wasserwerte, Luftfeuchtigkeit,
= Adultgröße,
= Fütterungshinweise bei so genannten Nahrungsspezialisten,
= Schutzstatus nach Artenschutzrecht,
= Geburts- bzw. Schlupfdatum, soweit bekannt,
= gegebenenfalls Preis bzw. Tauschwert.
Auf Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet werden.
− Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten.
- Tieranbieter müssen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.
- III. Spezifische Durchführungsbestimmungen -
Die Börsenordnung wird durch folgende tierart- bzw. tierkategoriespezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind:
Tierschutzgesetz vom 25.01.2008
Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten, BMVEL, 01.06.2006
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport –Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) - in der Fassung vom 11. Juli 1999 (BGBl. I S. 1337)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar 2000)
Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 2. Juni 1999; Herausgeber: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL)
Bekanntmachung der dt. Übersetzung der 26. Auflage der IATA-Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren vom 5. Juli 2001 (BAnz. Nr. 159a vom 25. Juli 2001) |